Gesetzestexte ::: 49 StVZO Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß
nicht übersteigt. Fahrgeräusch-Grenzwerte:
bis 30.09.83 84dB,
bis 30.09.90 86dB,
bis 30.09.95 82dB und
ab 01.10.95 80dB!
Auspuffanlagen, die im Rahmen der Betriebserlaubnis des Kraftrads nach §20 oder §21 StVZO
genehmigt wurden sowie Austauschanlagen und deren Einzelteile dürfen in Deutschland nur verwendet oder feilgeboten oder veräußert
werden, wenn sie mit dem vom KBA oder einer zuständigen Behörde eines EG-Mitgliedstaates EWG-Betriebserlaubniszeichen gekennzeichnet
sind.