» Home » Dokumente » Gesetzestexte » 49 StVZO

Gesetzestexte ::: 49 StVZO Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage



Kraftfahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt. Fahrgeräusch-Grenzwerte:

  • bis 30.09.83 84dB,
  • bis 30.09.90 86dB,
  • bis 30.09.95 82dB und
  • ab 01.10.95 80dB!
Auspuffanlagen, die im Rahmen der Betriebserlaubnis des Kraftrads nach §20 oder §21 StVZO genehmigt wurden sowie Austauschanlagen und deren Einzelteile dürfen in Deutschland nur verwendet oder feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie mit dem vom KBA oder einer zuständigen Behörde eines EG-Mitgliedstaates EWG-Betriebserlaubniszeichen gekennzeichnet sind.