Gesetzestexte ::: 56 StVZO Rückspiegel und andere Spiegel
Kraftfahrzeuge müssen Spiegel haben, sie so beschaffen und angebracht sind, daß der Fahrer nach rück- und seitwärts alle für ihn
wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann. Krafträder, die vor dem 1.1.1990 zugelassen worden sind, genügt ein Rückspiegel
links. Die Größe der spiegelnden Fläche muß mindestens 60cm² betragen.
Hinweis: Nach EG-Norm müssen runde Rückspiegel mindestens 10cm Durchmesser haben, ovalförmige Spiegel mindestens 15cm (quer) und
10cm (hoch) haben. Nach ECE-Norm muß die spiegelnde Fläche mindestens 69cm² betragen.