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Gesetzestexte ::: 56 StVZO Rückspiegel und andere Spiegel



Kraftfahrzeuge müssen Spiegel haben, sie so beschaffen und angebracht sind, daß der Fahrer nach rück- und seitwärts alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann. Krafträder, die vor dem 1.1.1990 zugelassen worden sind, genügt ein Rückspiegel links. Die Größe der spiegelnden Fläche muß mindestens 60cm² betragen.
Hinweis: Nach EG-Norm müssen runde Rückspiegel mindestens 10cm Durchmesser haben, ovalförmige Spiegel mindestens 15cm (quer) und 10cm (hoch) haben. Nach ECE-Norm muß die spiegelnde Fläche mindestens 69cm² betragen.