Gesetzestexte ::: 55 StVZO Einrichtung für Schallzeichen
Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeuges aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen.
Als Einrichtung für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang mit gleichbleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke darf in sieben Metern Entfernung und zwischen 50 und 150cm über der Fahrbahn gemessen an keiner Stelle lauter sein als 105dB.