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Gesetzestexte ::: 53 StVZO Schlußleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler



Krafträder müssen mindestens eine Schlußleuchte haben. Sind am Kraftrad zwei Schlußleuchten angebracht, müssen diese symmetrisch zur Längsmittelebene des Kraftrades sein. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche muß mindestens 25cm über der Fahrbahn liegen.
An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur eine Bremsleuchte erlaubt. Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche muß mindestens 35cm über der Fahrbahn liegen.

Kraftfahrzeug, die vor dem 1.1.83 zugelassen worden sind, dürfen anstelle einer roten auch eine gelbe Bremsleuchte haben.
Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur einen roten Rückstrahler.