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Gesetzestexte ::: 50 StVZO Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht



Zur Beleuchtung der Fahrbahn ist nur weißes Licht erlaubt (bei Nebelscheinwerfern auch gelbes Licht).
Krafträder, auch mit Beiwagen, müssen einen nach vorn wirkenden Scheinwerfer haben. Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen.
Für Fern- und Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden und so geschaltet sein, daß bei Fernlicht auch Abblendlicht mitbrennt.
Eingeschaltetes Fernlicht muß durch eine blau leuchtende Kontrollampe im Blickfeld des Fahrers erkennbar sein, bei Krafträdern genügt auch eine bestimmte Stellung des Fernlichtschalters.

Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet werden können.