An Kraftfahrzeugen dürfen nur die vorgeschriebenen und zugelassenen lichttechnischen Einrichtungen - vorschriftsmäßig, fest und ständig betriebsbereit - angebracht sein. Als solche gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Scheinwerfer dürfen abdeck- oder versenkbar sein. Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, daß sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.
Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längs-Mittelebene des Fahrzeugs angebracht sein. Dies gilt nicht für Motorräder mit Beiwagen.
Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit Schluß- und Kennzeichenleuchten wirken, ausgenommen Blinker, Warnblinklicht und Lichthupe.
In Leuchten und Scheinwerfern dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen verwendet werden.
Bei Krafträder (Zulassung ab 1.1.88) muß für alle am Fahrzeug angebrachten Scheinwerfer und Signalleuchten eine ausreichende Energieversorgung unter allen Betriebsbedingungen ständig gesichert sein.