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Gesetzestexte ::: 30 StVZO Beschaffenheit der Fahrzeuge



Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß ihr Betrieb niemand schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden. Für die Verkehr- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach und leicht auswechselbar sein (z.B. Bremsbeläge).