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Gesetzestexte ::: 28 StVZO Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten



Fahrten zwecks Prüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer sowie Probe- oder Überführungsfahrten sind auch ohne Betriebserlaubnis erlaubt, sofern das Fahrzeug ein rotes (oder gelbes) Kennzeichen trägt und besondere Fahrzeugscheine mitgeführt werden. Das rote (gelbe) Kennzeichen muß nicht unbedingt fest verschraubt, sondern darf auch anderweitig befestigt sein.
Als Prüfungsfahrt gilt auch die Fahrt zum Prüfungsort und zurück, als Probefahrten gelten auch solche zur allgemeinen Anregug der Kauflust durch Vorführung in der Öffentlichkeit.
Die Zulassungsstelle muß rote (gelbe) Kennzeichen samt Fahrzeugscheinen bei nachgewiesenem Bedürfnis ausgeben. Nach Verwendung sind rote Kennzeichen und Schein unverzüglich wieder abzugeben. Gelbe Kennzeichen darf man behalten oder dem Müll zuführen. Rote Kennzeichen können jedoch an zuverlässige Hersteller, Händler oder Handwerker befristet oder widerruflich für mehrmalige Verwendung ausgegeben werden, wobei entsprechende Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) zu führen sind und ein Jahr lang aufbewahrt werden müssen.