» Home » Dokumente » Gesetzestexte » 16 StVZO

Gesetzestexte ::: 16 StVZO Grundregel der Zulassung



Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften der StVZO und der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.