Neue Reifenbestimmungen-Welche Reifen darf man fahren ?

  • Moin in die Runde,

    ich brauche einen neuen Vorderreifen.

    Ich fahre vo und hi Avon Cobra. Der Hinterreifen ist noch gut.

    Leider gibt es den Cobra nicht mehr. Jetzt gibt es Cobra Chrome.

    Ich habe dazu folgendes gefunden:


    https://www.adac.de/-/media/pd…freigaben-motorraeder.pdf


    Ich habe mir das ein paar mal durchgelesen und für mich ist das etwas verwirrend.

    Könnt ihr mir helfen ?

    Muss ich jetzt 2 neue Cobra Chrome kaufen oder darf ich auch vo mit einem neuen Cobra Chrome und hinten mit dem alten Cobra weiter fahren ?

  • Da in der Bescheinigung die Kombination aus altem und neuem Cobra nicht aufgeführt ist, darf sie auch nicht gefahren werden.

    Ich kenne das von Metzeler für meine ZZR, da sind alle möglichen Kominationen freigegeben.


    Ganz unten steht, daß für die Reifen eine Abnahme nach §21 gemacht werden muss. Ernsthaft? =O

    ssas.gif

    Ich bin durchaus nicht zynisch, ich habe nur meine Erfahrungen, was allerdings ungefähr auf dasselbe hinauskommt.

    (Oscar Wilde)

  • Die bisherigen Herstellerreifenfreigaben sind nach den neuen Bestimmungen nur noch ein Beiwerk. So habe

    ich das zumindest verstanden. Avon liegt da völlig daneben mit seiner Bescheinigung.

    Andere Reifenhersteller haben gar keine Freigabebescheinigung mehr zur Verfügung.

    Da kommt nur ein Hinweis auf die neuen Bestimmungen.



    Ich glaube, es ist sinnvoll mal zu meiner DEKRA Prüfstelle zu fahren.

  • In der verlinkten Service-Information ist nur die Fussnote 1) gültig, allerdings muss Du beide Reifen tauschen,

    da muss auch nichts eingetragen werden:


    Fußnote 1) Die angegebene Bereifung stimmt mit der Angabe in der Zulassungsbescheinigung Teil I / der

    Übereinstimmungsbescheinigung / der Datenbestätigung oder der Fahrzeuggenehmigung überein.

    Die Verwendung der unter Punkt 1 aufgelisteten Reifenkombinationen setzt voraus, dass sich das näher beschriebene

    Fahrzeug im unveränderten Originalzustand gemäß der erteilten EG-Typgenehmigung / Betriebserlaubnis befindet.

  • 35194.pdf
    Reifenumruestung_KR.pdf


    Ich hatte ungefähr das gleiche Problem.
    Michelin drauf, vorne gut, hinten abgefahren.

    Hatte dann die Möglichkeit hinten einen Michelin, aber andere Version zu bestellen.
    Hinweis vom Händler: Solange DOT-Nr. vor 2020 wäre es kein Problem, trotz Eintrag im Fzg-Schein 170er Bridgestone.
    (Michelin war gleiche Felge, aber 180er, NICHT eingetragen, Herstellerfreigabe gültig und zulässig)
    War bis dato zulässig.
    Michelin mit DOT ab 2020 hätte ich eintragen müssen.


    Ich habe mich dann entschieden, vorsorglich beide zu wechseln, wieder auf Bridgestone, mit eingetragener Größe.

    Laut Herstellerfreigabe Bridgestone könnte ich sogar unterschiedliche Versionen fahren.
    Habe ich aber nicht gemacht (Angst fressen Seele auf :))


    Habe Dir mal die Brigdestone-Herstellerfreigabe und den Gesetzestext angehangen.
    Vielleicht hilft es


    Gruß Kay

    VN1700, Bj 2011, Classic Tourer.
    Umstieg von Suzuki V-Strom 1000 XT

    :Schlaubi

  • Ich danke dir, Charly, ich hatte noch eine andere Freigabebescheinigung von Avon.

    Deine ist eindeutiger. Diese Bescheinigungen sagen aber nichts über die rechtlichen Möglichkeiten

    einer Mischbereifung aus. Der Link vom ADAC sagt doch aus, dass nur die technischen Daten der Reifen gleich sein müssen,

    wie im KFZ Schein. Jegliche Fabrikatsbindung entfällt dabei. Auf einem Auto darf ich sogar 4 verschiedene Reifenhersteller

    mit unterschiedlichem Profil fahren, wenn die technischen Daten gleich sind.


    1.1. Allgemeine Ausführungen im
    Verkehrsblatt 15/2019
    Laut der Veröffentlichung Nr. 90 aus dem
    Verkehrsblatt 15/2019 (S.530) vom
    28.06.2019 dürfen zukünftig auf Motorrädern mit EU-Typgenehmigung alle passenden, bauartgenehmigten Motorradreifen gefahren werden, wenn folgende
    Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Das Fahrzeug entspricht dem Serienzustand, d.h. es weist ansonsten keine Veränderungen auf, die „Einfluss auf die
    Rad/Reifen-Eigenschaften bzw. ihren
    notwendigen Freiraum haben.“
    2. Die zu montierenden Reifen verfügen
    über eine Bauteilgenehmigung entsprechend der UNECE-R 75 (oder früher RiLi 97/24/EG).
    Zu erkennen ist dies an der E-Kennzeichnung auf der Reifenflanke. Grundsätzlich dürfen in
    der EU nur solche mit einem E gekennzeichneten Reifen verkauft werden. Es kann also davon
    ausgegangen werden, dass diese Voraussetzung bei regulär im Handel erstandene Reifen
    generell erfüllt ist. (Siehe auch ADAC Dokument IN 26637)
    3. Die zu montierenden Reifen entsprechen allen Spezifikationen, die für die zulässigen Reifen
    in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 bzw. dem CoC (Certificate of Conformity, EUÜbereinstimmungsbescheinigung) des Fahrzeugs eingetragen sind. In erster Linie sind dies
    die Dimension (Abmessungen), der Tragfähigkeits- und der Geschwindigkeitsindex. Letztere dürfen bei dem zu montierenden Reifen auch höherwertiger sein als vorgeschrieben.
    4. Der Reifen wurde frühestens im Jahr 2020 gefertigt. Zu erkennen ist das Herstellungsdatum
    an der DOT-Nummer. Ab 2025 soll diese Regelung für alle Reifen gelten.
    Seite 2 von 11
    Diese beschriebenen Neuerungen deuten darauf hin, dass es zukünftig für EU-typgenehmigte
    Maschinen Reifenbindungen in der bisherigen Form nicht mehr geben wird. Dieser Umstand
    ist nicht ganz unumstritten, da sich die bislang seitens der Fahrzeug- und Reifenhersteller durchgeführten Tests der Rad-Fahrzeug-Kombinationen in der Praxis gut bewährt haben. Weitere
    offene Fragen in diesem Zusammenhang wurden von verschiedenen Industrieverbänden an das
    Verkehrsministerium gerichtet (Oktober 2019)

  • Moin Kay, vielen Dank für deinen hilfreichen Beitrag.

    Hat deine Maschine schon eine Eu- Zulassung ? Da werden ja auch noch

    Unterschiede gemacht. Laut der neuen Bestimmungen muss man bei Motorrädern

    mit alter Zulassung sogar eine Einzelabnahme machen, wenn die Reifen von den Eintragungen

    im KFZ Schein abweichen (anderes Fabrikat oder geänderte Typbezeichnung).

    Ich habe in einer Motorradzeitschrift (Motorradnews Ausgabe 05.21) gelesen, dass an die

    Prüfstellen ein gemeinsames Verhaltensmuster gerichtet wurde, die alten Fahrzeuge so

    wie die Eu-Zulassungen zu behandeln. Sonst hätte so mancher arge Probleme.

  • Jep...meine hat schon eine EU-Zulassung

    VN1700, Bj 2011, Classic Tourer.
    Umstieg von Suzuki V-Strom 1000 XT

    :Schlaubi

  • Vielleicht ist das hier auch noch hilfreich.

    Demnach könnte ich eigentlich auch den neuen Avon Cobra Chrome

    auf mein Vorderrad montieren und den hinteren Avon Cobra auffahren.


    https://motorcycles.news/reife…-zaehlen-nicht-mehr-aber/


    Auf jeden Fall werde ich vor dem Wechsel im Frühjahr noch mit meinem DEKRA Prüfer sprechen

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